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02. März 2023
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JStG 2022: Photovoltaik steuerfrei ab 2023?

Lesedauer: 4 min

Elektro Sprick Visuelle Darstellung
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1.

JStG 2022: Photovoltaik steuerfrei ab 2023?

Seit dem Regierungswechsel ist viel passiert. Der neue Koalitionsvertrag und zusätzliche Förderungen zielen auf eine schnelle Klimawende ab. Im Dezember beschlossen Bundestag und Bundesrat das neue Jahressteuergesetz 2022, das die Photovoltaik steuerfrei machen soll. Wie das geht und was die Folgen für dich sind, erfährst du hier.

Am 02.12.2022 fixierte der Bundestag das neue Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022). Neben Steuerentlastung bei Homeoffice und Rentenbeiträgen sollen auch für PV-Anlagenbesitzer*innen Hürden bei den PV-Anlagen-Steuern wegfallen. Am 16.12.2022 stimmte nun auch der Bundesrat den neuen Regelungen zu.

2.

Welche Steuerbefreiung für PV-Anlagen kommt?

Mit den Gesetzesänderungen nimmt das Finanzamt bürokratische Hürden und Betreiber*innen können die Photovoltaik teilweise steuerfrei nutzen. Die neuen Steuerbefreiungen für Photovoltaikanlagen greifen ab Januar 2023. Hier gibt es Änderungen:

  • Einkommensteuer auf eingespeisten Strom
  • Umsatzsteuer auf den Kauf von PV-Anlagen
3.

Einkommenssteuer PV-Anlagen: Die aktuellen Regeln.

Das Jahressteuergesetz 2022 stellt bestimmte Anlagen von der Einkommensteuer frei. Die Frage nach Liebhaberei oder Gewinn stellt sich dann bei diesen Anlagen nicht mehr. Ab 2023 entfällt die Einkommensteuer auf Erträge aus Photovoltaikanlagen bei:

  • Einfamilienhäusern bis 30 kW Leistung
  • Gewerbeimmobilien bis 30 kW Leistung
  • Doppelhaushälften bis 30 kW Leistung, denn sie gelten als eigenes Wohnhaus
  • Zwei- sowie Mehrfamilienhäuser bis 15 kW je Wohn-/Gewerbeeinheit bis max. 100 kW Gesamtleistung
  • Gemischt genutzte Immobilien bis 15 kW je Wohn-/Gewerbeeinheit bis max. 100 kW Gesamtleistung
4.

Gilt die Einkommenssteuerbefreiung auch für bestehende PV-Anlagen?

Das Einkommensteuergesetz enthält verbindliche gesetzliche Regelungen und damit gelten die neuen Gesetze für neue und bestehende Anlagen ab dem Steuerjahr 2023. Es entfällt also die Steuer auf eingespeisten Strom für alle Anlagen, die die Voraussetzungen im Gesetzesentwurf erfüllen (Liste siehe oben).

5.

Umsatzsteuer für Photovoltaik-Anlagen bald 0 %

Das Jahressteuergesetz 2022 vereinfacht es PV-Anlagenbesitzer*innen Steuern zu sparen und unterstützt so auch indirekt den PV-Ausbau.

Ab nächstem Jahr müssen Anlagenbesitzer*innen deshalb auf die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr sowie die Installation von PV-Anlagen und Speicher keine Umsatzsteuer mehr zahlen. Die Mehrwertsteuer verschwindet nicht und ist weiterhin auf Rechnungen etc. aufgeführt, nur liegt sie dann bei 0 % und wird umgangssprachlich auch Nullsteuersatz genannt.

Damit die „Nullsteuer“ greift, muss die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Wohnungen installiert sein. Auch öffentliche Gebäude oder andere Gebäude, die für Tätigkeiten, die dem Gemeinwohl dienen, genutzt werden, bezieht die neue Umsatzsteuerregelung ein. Außerdem muss der Lieferadressat der PV-Anlage auch gleichzeitig der*ie Anlagenbesitzer*in sein.

Wichtig: Die Nullsteuer gilt nur für die Lieferung und Installation dieser PV-Komponenten:

  • Solarmodule
  • Weitere für den Betrieb wesentliche PV-Komponenten, z. B. ein Wechselrichter
  • Stromspeicher (wenn er den Solarstrom der PV-Anlage speichert)

Für andere PV-Komponenten, wie eine Wallbox oder Wärmepumpe, sowie für die Wartung und den Service der PV-Anlage fallen weiterhin 19 % Umsatzsteuer an.

6.

Wie wirkt sich die Umsatzsteuer null auf die Kleinunternehmerregelung bei PV-Anlagen aus?

Bisher haben Betreiber*innen auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet, um die Umsatzsteuer für die Anschaffung zurückzubekommen. Denn das geht aktuell nur als umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen, das Umsatzsteuererklärungen abgibt. Deshalb melden viele Anlagenbesitzer*innen ein Unternehmen an und holen sich die Umsatzsteuer der Anschaffungskosten vom Finanzamt zurück.

Ein Kleinunternehmen hingegen, das bestimmte Umsatzgrenzen nicht erreicht und daher in die Kleinunternehmerregelung passt, muss auf Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Es zahlt also keine Steuern auf Erträge. Es muss aber auch keine Steuererklärung machen, was dem Finanzamt und dem*r Anlagenbesitzer*in viel Zeit und Aufwand erspart.

Sobald die Photovoltaik steuerfrei ist bzw. die 0 % Umsatzsteuer kommt, müssen Betreiber*innen nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, nur um sich die Umsatzsteuer für die Anschaffung der Anlage zurückzuholen. Die Rechnungen für oben genannte Leistungen zeigen dann nämlich eine Umsatzsteuer von 0 %.

7.

Jahressteuergesetz 2022 FAQs

Kann ich meine PV-Anlage abschreiben, auch wenn die Photovoltaik steuerfrei ist?

Eine Folge der Gesetzesänderung ist, dass du deine PV-Anlage nicht mehr als Sonderabschreibung laufen lassen kannst.

 

Wie wechsle ich von der Umsatzsteuer in die Kleinunternehmerregelung?

Anlagenbetreiber*innen, die die Umsatzsteuerpflicht gewählt haben, bleiben an diese 5 Jahre gebunden. Erst wenn der Vorsteuer-Korrekturzeitraum (bei Aufdachanlagen 60 Monate) abgelaufen ist, wechseln sie in die Kleinunternehmerregelung. Diesen Zeitraum müssen Anlagenbesitzer*innen einhalten, auch wenn die Photovoltaik steuerfrei ist. Die Einkommenssteuer auf eingespeisten Strom entfällt aber in jedem Fall ab 2023. Thomas Seltmann hat in seinem Artikel wichtige Fragen zum Wechsel zusammengefasst.

Welche bürokratischen Hürden fallen weg?

  1. Finanzamt prüft nicht mehr jede PV-Anlage bis 30 kWp / bis 15 kWp je Einheit.
  2. Keine oder weniger Steuererklärungen für PV-Anlagenbesitzer*innen und das Finanzamt nötig.

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